Gestützt auf Art. 54 des Urner Landbuches IV erlässt der Korporationsbürgerrat Altdorf über die Allmendgärten folgende Verordnung:
1. Zuweisung
Allmendgärten erhalten die in der Gemeinde Altdorf wohnhaften Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen. Der Korporationsbürgerrat kann Ausnahmen bewilligen.
2. Abgabe / Rückgabe
Wer einen Garten wünscht, hat sich schriftlich bis zum 31. Dezember beim Korporationsbürgerrat zu melden. Die Zuteilung erfolgt wenn möglich ab nächstem Jahr.
Die gegenseitige Kündigung kann jeweilen auf den 1. März erfolgen; die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Bei Wegzug aus der Gemeinde löst sich das Vertragsverhältnis auf. Eigenmächtiges Austauschen und Weiterbenützen von Allmendgärten - auch innerhalb der Familie - ist untersagt.
Bei Versterben eines Benützers gehen die Gärten nicht auf die Erben über. Die Hinterlassenen können sich indessen um die Neuzuteilung von Gärten bewerben.
3. Gebühren
Für jeden zugeteilten Garten ist eine jährliche Benützungsgebühr gemäss Gebührenordnung des Korporationsbürgerrates zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung und im Voraus auf die Dauer von 3 Jahren. Ausserdem hat der Benützer der Korporationsbürgergemeinde ein unverzinsliches Depotgeld gemäss Gebührenordnung des Korporationsbürgerrates zu leisten, das bei ordnungsgemässer Abgabe des Gartens dem austretenden Benützer auf den Kündigungstermin auszuhändigen ist.
4. Gartenbenützung
Die Grenzlinien der zugeteilten Gärten sind einzuhalten. Es dürfen Kartoffeln, Gemüse, Blumen Beerensträucher und dergleichen, nicht hingegen Bäume angepflanzt werden.. Mit Ausnahme der nacherwähnten Fahrnisbauten dürfen keine festen Gartensitzanlagen (Pergolas, Cheminees etc.) erstellt werden. Die Pflanzungen sind in ordentlichem Zustand und von Unkraut frei zu halten. Steine und Unrat sind ausserhalb der Gärten zu deponieren; es ist nur das Kompostieren von eigenem Gartenmaterial erlaubt, und dies nach Absprache und Rücksichtnahme auf den Garten-nachbarn. Der Gartenbenützer haftet für Unfälle und dergleichen in seinem Gartengebiet im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Gruben und Regentonnen (Wasserfässer) sind massiv und einbruchsicher abzudecken. Mit Bewilligung des Korporationsbürgerrates sowie bei Vorliegen der allfällig gesetzlich vorgeschriebenen öffentlich rechtlichen Baubewilligung dürfen auf Zusehen hin und gegen Entrichtung einer Bautaxe gemäss Gebührenordnung des Korporationsbürgerrates Fahrnisbauten zur Unterbringung von Gerätschaften erstellt werden. Das Ausmass der Fahrnisbaute darf maximal 2m lang, 2m breit und 2.50m hoch sein. Für begründete Ausnahmen und bereits bestehende grössere Fahrnisbauten kann die ordentliche Taxe angemessen angehoben werden. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses sind die Fahrnisbauten vom austretenden Pächter abzubrechen oder können - sofern die Fahrnisbaute den vorliegenden Bauvorschriften entspricht - vom Nachfolger übernommen werden. Bleiben Fahrnisbauten nach Ablauf der durch den Korporationsbürgerrat angesetzten Nachfrist unabgebrochen, so gehen die Abbruchkosten zulasten des austretenden Benützers.
5. Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Gärtenverordnung tritt auf den 1. Oktober 1993 in Kraft. Vorschriftswidrige Bauten und Gartenanlagen sind innert zwei Jahren den Bestimmungen dieser Gärtenverordnung anzupassen. Grosse übermässige Fahrnisbauten sind - sofern für den Benützer damit nicht unzumutbare Abbruchkosten verbunden sind - auf die vorschriftsgemässen Ausmasse zu reduzieren.
6. Vollzug
Sämtliche Aufsichts- und Vollzugskompetenzen, die vorliegend nicht speziell dem Korpo-rationsbürgerrat zugewiesen sind, obliegen dem Weibelamt der Korporationsbürgergemeinde Altdorf.
7. Strafbestimmungen
Verstösse gegen die vorliegende Gärtenverordnung werden vom Korporationsbürgerrat mit Fr. 100.-- bis Fr. 2oo.-- gebüsst. Zusätzlich bleibt die Verfügung auf sofortige Auflösung des vorliegenden Vertrages vorbehalten.
Altdorf, den 28. Sept. 1993
KBG-Präsident Ernst Stadler
KBG-Schreiber Hans Marty
> Gärtenverordnung und Gebührenordnung als PDF zum Download
> Gartenplan
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