Gestützt auf die Verordnung der Korporation Uri betreffend Allmendgärten vom 17. März 1995 (Rechtsbuch Korporation Uri 752.221) erlässt der Korporationsbürgerrat der Gemeinde Altdorf nachstehendes Gartenreglement:
Art. 1 Anspruch, Rechtsverhältnis und Zuständigkeit
- In der Gemeinde Altdorf wohnhafte Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen – nachstehend Korporationsbürger genannt – haben grundsätzlich Anspruch auf einen Allmendgarten. Wenn genügend Gartenland zur Verfügung steht, können auch Korporationsbürgern, wohnhaft in andern Gemeinden undNicht-Korporationsbürgern Gärten zugeteilt werden. Priorität haben jedoch in jedem Fall in Altdorf wohnhafte Korporationsbürger.
- Wer einen Garten wünscht hat ein schriftliches Gesuch an den Korporationsbürgerrat der Gemeinde Altdorf zu richten. Die Zuteilung der Gartenparzellen und die entsprechende administrative Abwicklung obliegt dem Bürgerrat.
- Rechte und Pflichten werden in einem einfachen Vertrag geregelt. Das Garten- und Gebührenreglement und der Gartenplan bilden dabei einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
- Wird der Garten nicht mehr gewünscht hat dies der Benützer dem Korporationsbürgerrat umgehend schriftlich zu melden. Bei Wegzug aus der Gemeinde Altdorf oder Tod des Garteninhabers wird das Vertragsverhältnis aufgelöst. Im Todesfall sind die direkten Verwandten berechtigt, den Garten weiterzuführen. Es ist zu melden und ein neuer Vertrag muss unterzeichnet werden.
Art. 2 Zweckbestimmung
- Die Allmendgärten haben vornehmlich den Zweck, Kartoffeln, Gemüse, Beeren, Blumen, Zwergobst usw. für den Eigengebrauch zu pflanzen. Eine andere Nutzungsart ist nicht gestattet. Zudem ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern grundsätzlich ebenfalls untersagt (Vermeidung von Schattenwurf, Wurzelbildung usw.). In Ausnahmefällen können solche bewilligt werden. Diese sind jedoch niedrig zu halten und dürfen max. 1.50 m betragen. Ebenso ist das Aufhängen von politisch oder religiös motivierten Schriften, Fahnen und dgl. untersagt. Nationalfahnen fallen nicht unter dieses Verbot.
Art. 3 Tierhaltung
- Das Halten von Tieren jeglicher Art ist untersagt.
Art. 4 Parzellen, Grenzen und Wege
- Die einzelnen Gärten und deren Ausmasse / Grenzen ergeben sich aus dem Gartenplan vom 4. Juli 1997 des Ing. Büros Alois Hodel AG Altdorf. Parallel dazu wird durch die Kanzlei ein Verzeichnis mit den aktuellen Gartenbesitzern geführt. Dieses kann bei der Korporationsbürger-Kanzlei bezogen werden.
- Die Abstände zwischen den einzelnen Gärten sind einzuhalten. Die Mindestbreite der Gartenwege beträgt 70 - 80 cm. Die Hauptzufahrtswege sind 2.20 - 2.50 m breit.
- Der Abstand von den Hauptzufahrtswegen zu den Gartenparzellen, allfälligen Bauten und Grenzbefestigungen (Haag) muss mindestens 50 cm betragen. Dieser ist frei zu halten und darf anderweitig nicht mit Material belegt werden.
- Gartenabgrenzungen bzw. Grenzbefestigungen dürfen maximal 70 cm hoch sein. Scharfkantige Baumaterialien sind als Abgrenzungen nicht erlaubt.
- Der Korporationsbürgerrat ist für den regelmässigen Unterhalt, resp. Instandhaltung der Hauptzufahrtswege besorgt.
Art. 5 Unterhalt
- Der Garten ist vom Garteninhaber stets in geordnetem Zustand zu halten. Es finden jährliche Kontrollen durch eine Delegation, bestimmt vom Bürgerrat, statt.
- Materialdepots jeglicher Art auf den Gartenparzellen sind nicht statthaft. Wo solche bestehen, sind sie umgehend zu entfernen.
- Werden Gartenparzellen länger als eine Pflanzperiode nicht mehr bewirtschaftet, wird diese dem/r Besitzer/in entzogen und zu deren Lasten instand gestellt.
Art. 6 Fahrnisbauten
- Zur Unterbringung von Gerätschaften, Maschinen usw. sind auf Zusehen hin Fahrnisbauten (1 Baute pro Garten; Gartenhäuschen/Geräteschuppen- Kisten), zulässig. Fahrnisbauten sind bewilligungspflichtig. Die Baubewilligung ist vor Baubeginn, zusammen mit einem Plan, schriftlich beim Korporationsbürgerrat einzuholen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese schriftlich vorliegt.
- Das Ausmass einer Fahrnisbaute inkl. Anbauten darf zusammen die Höchstmasse von 2.50 m x 3.00 m und eine Höhe von 2.50 m insgesamt nicht überschreiten. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses sind die Fahrnisbauten vom abtretenden Pächter abzubrechen oder können – sofern diese den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen – vom Nachfolger übernommen werden.
- Andere Bauten und Einrichtungen wie z.B. Cheminées & Sitzplätze, können vom Korporationsbürgerrat in beschränktem Ausmass bewilligt werden. Der nicht bepflanzte Gartenteil darf max. 25 % der Gesamtparzelle nicht übersteigen. Das nachbarliche Verhältnis darf in keiner Weise (bspw. Rauch, Lärm, Verkehr) beeinträchtigt werden.
Art. 7 Gartenabfälle und Grünabfuhr, entfachen von Feuer
- Gartenabfälle sind zu kompostieren. Gröbere Grünabfälle sind der Grünabfuhr zuzuführen. Diese sind frühestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin auf dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren. Das Verbrennen von Garten- und sonstigen Abfällen jeglicher Art ist verboten.
Art. 8 Abstellplätze
- Fahrzeuge sind grundsätzlich auf die hiefür vorgesehenen Umschlagplätze für Gartenbesitzer, abzustellen. Auf den Hauptzufahrtswegen ist das Abstellen von Fahrzeugen (parkieren) untersagt.
- Am Rande der Parzelle wird das Abstellen des eigenen Fahrzeuges auf Zusehen hin toleriert. Die Durchfahrt zu anderen Gartenparzellen muss jedoch immer gewährleistet sein. Besucher müssen die offiziellen Umschlagplätze benützen.
Art. 9 Strafbestimmungen
- Verstösse gegen dieses Reglement werden schriftlich gemahnt. Im Wiederholungsfall erfolgt der Entzug des Gartens/Vertragsauflösung spätestens auf Ende der Pflanzperiode. Für entstehende Kosten der Gartenräumung hat der Gartenbenützer aufzukommen. Das hinterlegte Depot wird dabei angerechnet.
Art. 10 Übergangsbestimmung
- Mängel sind den Gartenbesitzern schriftlich zur Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung, die Sache in Ordnung zu bringen.
- Vorschriftswidrige Bauten, Anlagen, Materialdepots, Wege usw. sind innerhalb eines Jahres den Bestimmungen des neuen Gartenreglements anzupassen.
Art. 11 Vollzug
Für den Vollzug ist der Korporationsbürgerrat zuständig. Zu diesem Zweck hat er aus den eigenen Reihen einen Gartenaufseher zu bestimmen. Weiter ernennt er eine Gartendelegation, bestehend aus 2-3 aktiven Gärtnern. Diese haben beratende Stimme.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt die Verordnung vom 17.03.1995 und tritt per 01.01.2014 in Kraft.
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